Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kalimba NV

 

Artikel 1: Definition

1.1 Nachfolgend wird die Firma Kalimba NV “Benutzer” genannt.

1.2 Derjenige, der vom Benutzer für eigene Rechnung und eigenes Risiko kauft, mietet oder von Angeboten oder von den Dienstleistungen des Benutzers Gebrauch macht, wird “Gegenpartei” genannt.

 

Artikel 2: Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden auf alle Angebote, Lieferungen und Vereinbarungen angewandt, die von, durch oder mit dem Benutzer - in welcher Weise auch immer - zustande kommen.

2.2 Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, haben schriftlich zu erfolgen.

2.3 Andere Vereinbarungen und Nebenabreden finden nur dann Anwendung, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien akzeptiert und unterschrieben wurden.

 

Artikel 3: Zustandekommen des Vertrages

3.1 Alle unsere Angebote sind unverbindlich. Es sei denn, daß nachdrücklich zwischen beiden Parteien etwas anders vereinbart und schriftlich niedergelegt worden ist.

3.2 Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Gegenpartei das Angebot des Benutzers per Unterschrift akzeptiert hat.

 

Artikel 4: Preise

4.1 Die Preise sind inclusive Versandkosten für die Lieferungen aus Belgien, Verpackung und Verbrauchssteuer.   Die Preise sind ohne Mehrwertsteuer und ohne sonstige Lasten, welche staatlich erhoben werden.

4.2 Dem Benutzer obliegt die freie Wahl hinsichtlich einer effizienten Verpackung und des  Versandwezens.

 

Artikel 5: Preisschwankungen

5.1 Preisschwankungen kann der Benutzer an die Gegenpartei weitergeben. Diese können entstehen durch Preisänderungen der Rohstoffe, Löhne, Kurse der Einfuhrzölle usw.. Der Benutzer hat dies der Gegenpartei schriftlich anzuzeigen.

5.2 Im Zuge dessen hat die Gegenpartei das Recht, innerhalb der ersten 3 Monate nach zustandekommen des Vertrages, von diesem zurückzutreten.

 

Artikel 6: Zahlungen

6.1 Zahlungen haben innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Gehen Zahlungen später oder gar nicht ein, befindet sich die Gegenpartei in Verzug.  Ab dem Fälligkeitsdatum kann der Benutzer Verzugszinsen erheben, die sich nach den zu diesem Zeitpunkt üblichen geltenden Bankzinsen richten.

6.2 Es wird grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert.  Erst nach vollständiger Zahlung aller Forderungen, geht das Gelieferte in den Besitz der Gegenpartei über.  Hier gilt der Eingang der Zahlungen beim Benutzer.

6.3 Im Falle eines Konkurses bzw. eines Antrages dazu oder im Falle eines Moratoriums bzw. im Falle eines Antrages dazu und falls von offizieler Seite eine Beschlagname durchgeführt wird, ist die noch offene Forderung durch den Benutzer sofort und in voller Höhe einklagbar.  Im entsprechenden Falle hat der Benutzer das Recht, die Gegenstände zurückzufordern, -zunehmen oder darüber zu verfügen.  Dies soll nur dazu dienen, den eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

6.4 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden der Gegenpartei alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.  Die Säumniszinsen werden mit jedem angefangenen Monat berechnet.

6.5 Verlust und/oder Vernichtung der gelieferten Handelsware gehen zu Lasten der Gegenpartei.

 

Artikel 7: Die Lieferung

7.1 Liefertermine sind unverbindlich.  Der Benutzer wird bemüht sein, Absprachen einzuhalten.  Dennoch kann die Gegenpartei für eventuelle Verspätungen - wodurch auch immer - kein Entschädigungsrecht ableiten, sowie die Bestellung verweigern.

7.2 Lieferschäden und Abweichungen von Anzahl und zugesicherten Eigenschaften sind unverzüglich durch die Gegenpartei schriftlich anzuzeigen.  Dies hat innerhalb der ersten 8 Werktage nach Lieferung zu erfolgen.  (Es gilt der Poststempel) Dannach erlöschen diesbezügliche Ansprüche gegen den Benutzer.

 

Artikel 8: Beanstandungen

8.1 Dem Benutzer obliegt die Verantwortlichkeit für die Qualität der gelieferten Handels-

ware. Weisen diese Mängel auf, werden sie - nach fristgemäßer Reklamation (siehe 7.2) - ersetzt.

Trotz eines eventuellen Mangels, bleibt die Verpflichtung zur Rechnungsbegleichung bestehen.  Erst wenn der Benutzer hinsichtlich der Erstattung seinen Standpunkt dargestellt hat, kann die Gegenpartei nach schriftlicher Mitteilung durch den Benutzer von Zahlungen befreit werden.

8.2 Allgemeine Rechnungsbeanstandungen müssen 8 Werktage nach Eingang der Rechnung beim Benutzer angezeigt werden.  Ansonsten können diese nicht mehr anerkannt werden.

Ausgenommen hiervon sind beschädigt gelieferte Artikel, die sofort bei Lieferung wieder zurückgenommen werden.

 

Artikel 9: Haftungsausschluß

Der Benutzer haftet nicht für Schäden, die von der Gegenpartei oder Dritten verursacht werden.  Egal ob es sich um unsachgemäße Behandlung oder mutwillige Zerstörung/Vernichtung handelt.  Die Gegenpartei hat in diesen Fällen alle Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer zu erfüllen.  Die Gegenpartei schützt den Benutzer vor eventuellen Ansprüchen Dritter.  Der Benutzer haftet nicht für Schadenersatzansprüche gegen die Gegenpartei.  Ausgenommen hiervon sind Schäden, die nachweislich durch den Benutzer, oder dessen Personal grob fahrlässig verursacht wurden.

 

Artikel 10: Mietvertrag

10.1 Während der Dauer der Miete, verpflichtet sich die Gegenpartei, ausschließlich Wasser vom Benutzer zu beziehen und zu verwenden.

Ansonsten erlischt jede Garantie und der Benutzer wird für eventuell Schäden haftbar gemacht.

10.2 Wasserlieferungen erfolgen immer im Rahmen von mindestens 5 Flaschen.

10.3 Der Benutzer ist dazu berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn ein Schaden an der gemieteten Ware festgestellt wird.  Die durch die Instandsetzung entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten der Gegenpartei.

10.4 Der Benutzer ist dazu berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu beenden und das Gemietete wieder in seinen Besitz zurückzunehmen - ohne das dazu eine gerichtliche Intervention oder Auflösung der Vereinbarung erforderlich ist -,

bei -(Anträgen zum) Konkurs oder Moratorium der Gegenpartei

- (Geschäfts)auflösung oder Änderung der Rechtsform der Gegenpartei

- Beschlagnahme von offizieler Seite

- ständigem Verzug der Gegenpartei, den Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachzukommen, trotz schriftlicher Inverzugsetzung des Benutzers.

10.5 Die Gegenpartei ermächtigt den Benutzer oder vom ihm beauftragte Personen, im Falle einer Beendigung - oder Ablauf der Vereinbarung -, den Aufstellort des Gemieteten zu betreten,

damit der Benutzer dieses in Besitz nehmen kann.  Die dadurch entstehenden Kosten, gehen zu Lasten der Gegenpartei (ausgenommen hiervon ist der Vertragsgemäße Auslauf des Mietverhältnisses).

 

Artikel 11: Anwendbares Recht

Auf alle Vereinbarungen ist nur das Belgische Recht anwendbar unter Ausschuß des Vertrages der Vereinten Nationen über Internationale Kaufvereinbarungen zu Wien, vom 11. April 1980.

 

Artikel 12: Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Landgericht Tongeren.


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